Kostenträger bei stationärer oder ambulant ganztägiger Rehabilitation
Deutsche Rentenversicherung (früher: Landesversicherungsanstalten)
Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) ambulant ganztägige Behandlung, in Einzelfällen auch stationär)
Gesetzliche Krankenkassen
Private Krankenkassen
Anschlussrehabilitation (AHB) werden durch die Akutklinik eingeleitet. Die Anträge werden in der Akutklinik vom Arzt bzw. vom Sozialdienst erstellt.
Die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt über den Hausarzt oder behandelnden Facharzt. Dieser beantragt die Maßnahme beim zuständigen Kostenträger.
Die Klinik ist gemäß § 30 Gewerbeordnung als private Krankenanstalt konzessioniert sowie beihilferechtlich anerkannt.
Vertragsrechtlich handelt es sich um eine „gemischte Krankenanstalt“. Eine schriftliche Kostenzusage des Kostenträgers oder Selbstzahler-Erklärung muss spätestens bei der Aufnahme vorliegen.
Die Klinik kann gemäß § 111 Absatz 1 und 3 SGB V Anspruchsberechtigte der Krankenkassen behandeln.
Kostenträger bei ambulanter orthopädisch/ traumatologischer Rehabilitation (EAP)
Gesetzliche Krankenkassen (§ 40 Absatz 1 SGB V)
Diese Maßnahmen werden durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes bzw. des Vertragsarztes (Chirurg, Orthopäde) eingeleitet und ergänzt mit dem Therapieplan unserer Klinik bei der Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht.
Kostenträger bei Intensivierter Reha-Nachsorge (IRENA)
Deutsche Rentenversicherung
Ambulante Behandlungsmöglichkeiten:
Die Klinik hat mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern einen Rahmenvertrag über die Abgabe von Heilmitteln in der physikalischen Therapie, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Massagen, Lymphdrainagen und weitere Therapien, abgeschlossen. Folgende Krankenkassen können von der Klinik abgerechnet werden: